Wie muss ein Fahrtenbuch beschaffen sein?Kategorie: Tipps Artikel veröffentlicht von: Holger Freier
Wird ein betriebliches Fahrzeug durch den Unternehmer auch privat genutzt, muss ein privater Nutzungswert berechnet und auch versteuert werden. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird oder aber die Finanzbehörden das Fahrtenbuch nicht als wirksam einstufen, wird der Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt.
Unstimmigkeiten kommen in diesem Zusammenhang immer dann vor, wenn das Finanzamt ein Fahrtenbuch nicht anerkennt. Voraussetzung für die Anerkennung ist in jedem Fall, dass ein Fahrtenbuch laufend sowie auch lückenlos geführt wurde. Da etliche Unternehmer dazu übergegangen sind, entsprechend benötigte Fahrtenbuchformulare aus dem Internet herunterzuladen und die Seiten dann zusammenzuheften, gibt es immer mehr Fälle, in denen Finanzbeamte dieses ungebundene Fahrtenbuch als unzulässig einstufen. Verwiesen wird in solchen Fällen auf ein durch den Bundesfinanzhof gefälltes Urteil vom 9.November 2005, AZ: VI R 27/05, nach dem die Definition eines Fahrtenbuchs als „gebundene Aufzeichnungen" dargestellt wird. Allerdings darf eine zusammengeheftete Ausführung nur dann als unwirksam angesehen werden, wenn bereits der Verdacht von Manipulationen oder unrichtige Aufzeichnungen vorhanden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf das ungebundene Fahrtenbuch nicht dazu führen, dass die Ermittlung des privaten Nutzungswertes nicht nach dessen Eintragungen vorgenommen wird.
Veröffentlicht von: Holger Freier Web: http://www.vedix.de Kontakt: e-mail
Dieser Artikel darf von Dritten für die Inhalte von Newslettern oder Websitecontent verwendet werden. Voraussetzung für eine Veröffentlichung durch Dritte ist, die jeweilige Autoreninfo aus 'Über den Autor', unter jedem Artikel vorhanden, unverändert mit zu veröffentlichen. Ein Verstoß gegen diese Regel, verstößt gegen die Copyright-Bestimmung. Es wäre ebenfalls von Vorteil den Verfasser des Artikels per e-Mail zu informieren, wo sein Artikel veröffentlicht wurde.
| Weitere Artikel von Holger Freier: |
|
|
|
|