Vaterschaftsklage – Verjährungsfristen beachtenKategorie: Soziales Artikel veröffentlicht von: Kerstin Becker
Mit Hilfe der Vaterschaftsklage können Väter beantragen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass sie nicht leiblicher Kindesvater sind. Ein Vaterschaftstest wird gerichtlich vorgeschrieben, ist er negativ, wird das Verwandtschaftsverhältnis Vater-Kind offiziell aufgehoben, es besteht keine Verpflichtung mehr zu Unterhaltszahlungen.
Der vermeintliche Kindesvater, muss einen „berechtigten Verdacht" haben, um die Klage einreichen zu können. Außerdem muss er sie spätestens 2 Jahre nach dem erkennen der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen, einreichen, da ansonsten die Verjährungsfrist greift, nach deren Ablauf er die Klage nicht mehr einreichen kann. Klagt der Vater nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gilt er rechtlich und gesetzlich als Kindesvater. Die Verjährungsfrist beginnt immer erst mit der Geburt des Kindes, auch wenn der Vater schon vor der Geburt den Verdacht hegte, nicht der Vater zu sein.
Der potentielle Kindesvater sollte seine Zweifel also immer möglichst kurzfristig formulieren und die Vaterschaftsanfechtungsklage einreichen, damit er die Verjährungsfristen nicht verstreichen lässt. Auch wenn die Zweifel unbegründet sein sollten, ist eine schnelles Handeln sinnvoll, damit die Sache - auch aus psychischer Sicht – möglichst kurzfristig aus der Welt geschafft werden kann.
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