Scheidung und UnterhaltKategorie: Familie Artikel veröffentlicht von: Horst Kuhn
Mit der Scheidung werden rechtliche Verpflichtungen unter den Eheleuten nicht von heute auf morgen einfach suspendiert. Ebenso, wie sich die Eheleute während der Ehe zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet haben, können diese wechselseitigen Pflichten zur Zahlung von Unterhalt auch noch lange nach Rechtskraft der Scheidung Wirkungen zeigen. Das Unterhaltsrecht enthält allerdings auch für die Zeit nach der Scheidung zwei gravierende Einschränkungen. So ist zum einen nur derjenige unterhaltsberechtigt, der selber nicht für seinen – angemessenen – Unterhalt sorgen kann. Wer also vermögenslos ist und auch über keine eigenen Einkünfte verfügt, der ist grundsätzlich bedürftig. Anders hat derjenige, der über genügend eigene Mittel verfügt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Steht also die Unterhaltsberechtigung einmal fest, so heißt dies noch lange nicht, dass man tatsächlich auch Unterhalt erhält. Als zweite Schranke sieht das Gesetz nämlich vor, dass derjenige, der zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, auch leistungsfähig ist. So würde es wenig Sinn machen, einen Einkommens- und Vermögenslosen nach der Scheidung mit zusätzlichen Unterhaltspflichten zu belasten, obwohl man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass der Betroffene seinen Pflichten nicht nachkommen kann und wird. Sollte sich an den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen zukünftig etwas ändern, so stellt das Unterhaltsrecht genügend Instrumente bereit, um die Pflichten der verbesserten finanziellen Situation anzupassen. Dabei ist es im Rahmen der bestehenden Unterhaltspflichten kein Argument zu sagen, dass man über kein Erwerbseinkommen verfügt, obwohl man eine Arbeit aufnehmen könnte. Tatsächlich wird in solchen Fällen dem Unterhaltspflichtigen ein so genanntes fiktives Einkommen zugerechnet und der Berechnung für den Unterhalt zugrunde gelegt.
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Veröffentlicht von: Horst Kuhn Web: http://www.erbrecht-ratgeber.de Kontakt: e-mail
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