Feuchtugkeitsschäden im AltbauKategorie: Wissenschaft Veröffentlicht von: Boris Mattes
Feuchtigkeitsschäden mit gesundheitsschädlicher Schimmelbildung in der Wohnung können auch in einem Altbau, der ohne Heizungsausstattung überlassen wurde, vom Vermieter zu verantworten sein (AG Marbach, Urteil vom 24.05.2007, Az: 3 C 462/06).
Hält der Vermieter eine Minderung wegen Feuchtigkeitsschäden für unberechtigt, muss er beweisen, dass keine Baumängel vorliegen. Der Vermieter hat im Mietrecht außerdem nachzuweisen, dass der Zustand der Fenster und Türen, sowie der Heizung keinen Einfluss auf die Mängel ausübt. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt werden, dass geometrische Wärmebrücken an den betroffenen Stellen bestehen, die die Bildung von Schimmel begünstigen oder sogar erst ermöglichen.
Wärmebrücken können selbst dann entstehen, wenn das Haus nach gültigen DIN Normen wärmegedämmt wurde. Der Vermieter kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, dass alle Baunormen eingehalten wurden. Auch Behauptungen im Mietvertrag über den tatsächlichen oder angeblichen Zustand des Gebäudes ändern daran nichts.
Die Mietminderung zu der der Mieter berechtigt ist, kann dabei bis zu 100 % betragen, je nachdem wie groß die Auswirkungen durch den Mangel der Mietsache sind. Ebenso können natürlich auch die weiteren mietrechtlichen Möglichkeiten wie die Ersatzvornahme oder Mangelbeseitigungsklage ausgeschöpft werden.
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RA Boris Mattes, Rechtsanwalt im Mietrecht |
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