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Die Befristung ist im Arbeitsrecht keine Alternative zur Kündigung
Kategorie: Bildung & Beruf
Veröffentlicht von: Horst Kuhn


Arbeitgeber staunen zuweilen, wie ausgeklügelt der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers im deutschen Arbeitsrecht ist. Die Gesetze fordern Anhörungen des Betriebsrates, oft das Vorliegen von Kündigungsgründen und beinhalten darüber hinaus viele Formalien, die der Arbeitgeber vor jeder Kündigung zu berücksichtigen hat. So sollte jeder Arbeitgeber bei der Kündigung zwingend berücksichtigen, dass eine Kündigung nur dann vor dem Gesetz Bestand hat, wenn Sie in Schriftform erklärt wird. Es hilft also grundsätzlich nichts, wenn man dem Arbeitnehmer, der trotz wiederholter Er- und Abmahnungen immer noch Stunden zu spät zum Dienst erscheint, nur mündlich erklärt, er könne in Zukunft zu Hause bleiben und sich darüber hinaus als gefeuert betrachten. Geht dieser Arbeitnehmer zum Anwalt und anschließend zum Arbeitsgericht, dann hat er nicht nur eine hundertprozentige Gewinnchance, sondern nach wie vor seinen Arbeitsplatz. Was liegt also in Anbetracht der umfassenden Kündigungsschutzbestimmungen im Arbeitsrecht näher, als sich nach Auswegen umzuschauen. Bereits sehr früh ist daher so mancher Arbeitgeber auf die Idee gekommen, dass er durch die Befristung von Arbeitsverhältnissen dem so wenig geliebten Kündigungsschutz umgehen kann. Die Idee war ebenso einfach wie bestechend. Man schließt eben die Arbeitsverträge nicht mehr auf unbestimmte Zeit, sondern lediglich auf einen überschaubaren Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Will man sich dann von dem Arbeitnehmer wieder trennen, dann lässt man das Arbeitsverhältnis einfach auslaufen und spart sich die Kündigung. So einfach die Idee auch sein mag, natürlich hat man hier die Rechnung ohne das Arbeitsrecht gemacht. Dieses bestimmt, dass eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur zulässig ist, wenn man einen wichtigen Grund dafür hat. Und grundsätzlich ist die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen unwirksam.


Veröffentlicht von: Horst Kuhn
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