Die Rückgabe der Mietsache im MietrechtKategorie: Soziales Veröffentlicht von: Horst Kuhn
Wird ein Mietverhältnis beendet, dann muss die Mietsache dem Vermieter zurückgegeben werden. Mit einer Rückgabe einer Immobilie, das heißt einer Wohnung oder einem haus tut man sich im Allgemeinen schwer. Eine Immobilie kann gegenständlich nicht zurückgegeben werden. Die tatsächliche Rückgabe wird daher bei Immobilien dadurch ersetzt, dass dem Vermieter der tatsächliche Besitz an der Wohnung oder dem Haus eingeräumt wird. In den allermeisten Fällen wird die Miete durch Übergabe des Schlüssels beendet. Der Vermieter kann über seine Sache dann wieder nach Belieben verfügen. In aller Regel sind Einrichtungen, die der Mieter während der Miete in der Wohnung oder dem Haus installiert hat, vor Rückgabe zu entfernen. Ebenfalls sind andere bauliche Veränderungen, die von dem Mieter vorgenommen wurden, vor Rückgabe der Mietsache wieder rückgängig zu machen. Insgesamt lohnt sich vor Beendigung einer Miete ein Blick in den Mietvertrag zu werfen, um vor unliebsamen Überraschungen bei Rückgabe der Mietsache sicher zu sein. In Deutschland herrscht nämlich auch im Mietrecht grundsätzlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Hat man also im Mietvertrag vorgesehen, dass die Mietsache bei Beendigung der Miete mit einem neuen Teppich und mit frisch geweißelten Wänden zurückzugeben ist, dann muss man als Mieter diese Verpflichtungen grundsätzlich auch erfüllen. Spannend wird es meist dann, wenn Vermieter mit Hilfe von allgemeinen Geschäftsbedingungen, also zum Beispiel Mustermietverträgen, versuchen, den Mieter zu einer umfassenden Renovierung der Mietsache zu veranlassen. Solche Klauseln, die „Schönheitsreparaturen" in großem Umfang auf den Mieter abwälzen, sind schon zu Dutzenden von den Gerichten als mit dem Mietrecht nicht vereinbar kassiert worden. Man muss sich hier immer vergegenwärtigen, dass der Mieter ja für ein gewisses Maß an Abnutzung der Mietsache seine Miete entrichtet hat.
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