Erbschaftsteuer im Visier: Wie Ehepartner ihr Geld vor dem Fiskus schützen könnenKategorie: Familie Veröffentlicht von: Alexander Hauk
Von Alexander Hauk
Bad Aibling. Ehepartner können mit dem vorübergehenden Wechsel des Güterstandes erhebliche Beiträge bei der Erbschaftsteuer sparen. Diese Möglichkeit, auch große Vermögen vor dem Fiskus zu schützen, ist besonders effektiv, aber recht unbekannt. Steuerexperten nennen den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und wieder zurück Güterstandsschaukel. In einem Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf inzwischen festgestellt, dass Ehegatten den Wechsel sogar rückwirkend auf den Beginn der Ehe vereinbaren können. „Gerade diese Möglichkeit ist in der Praxis nicht sehr bekannt, wird aber durch einen Erlass des Bayerischen Finanzministeriums vom 25. September 2006 abgesegnet“, berichtet Steuerexperte und Rechtsanwalt Kai Schäfer von der auf Erbrecht und Erbfragen spezialisierten Kanzlei Haubner, Schäfer und Partner im bayerischen Bad Aibling. „Man sollte sich aber vorab genau informieren, sonst könnte der Steuercoup nach hinten losgehen.“
Das Erbschaftsteuergesetz räumt in §5 Absatz 2 Ehegatten die Möglichkeit ein, jederzeit – auch bei Fortbestehen der Ehe – den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden. „Diese Gestaltung ist vor allem bei Ehen interessant, bei denen das Vermögen während der Ehe überwiegend von einem Ehegatten angehäuft wurde“, so Schäfer. Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der reichere Ehepartner dem ärmeren einen Ausgleich zahlen muss. Und zwar in Höhe des halben Mehrvermögens. Klassischer Fall ist eine Scheidung oder wenn der Ehepartner stirbt. Diese Regelung lässt sich aber auch bereits während einer noch bestehenden und harmonischen Ehe anwenden. Beschließen Mann und Frau während der Ehe, die gesetzliche Zugewinngemeinschaft zu beenden und eine Gütertrennung zu vereinbaren, so muss die Hälfte des Zugewinns, den ein Gatte während der Ehe erzielt hat, auf den anderen übergehen.
Pflichtanteil statt Schenkung
Hat der Mann zum Beispiel 4 Millionen Euro erwirtschaftet und seine Frau nichts, würden bei einer auch nur vorübergehend vereinbarten Gütertrennung 2 Millionen Euro an die Gattin fließen. Steuerfrei, denn der Vermögenstransfer stellt keine Schenkung dar. „Man hat ja keine privat motivierte Schenkung getätigt, sondern eine gesetzliche Pflicht erfüllt“, erklärt Schäfer. Beträgt der Zugewinn 4 Millionen Euro, schwankt die steuerliche Belastung zwischen 416.000 Euro und 627.000 Euro. „Mit der Güterstandsschaukel und der richtigen Taktik lassen sich also bis zu 211.000 Euro an Erbschaftsteuern sparen“, rechnet der Steuerexperte vor (siehe Beispiel unten).
Das gelte selbst dann, wenn die Ehepartner bereits am Folgetag wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren, zum Beispiel, weil dies bei späterer Erbschaft günstiger wäre, so Schäfer. Diese so genannte Güterstandsschaukel basiert auf einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen II R 29/03): Aus dem Erbschaftsteuergesetz ergebe sich nicht, dass eine endgültige Beendigung des gesetzlichen Güterstands notwendig sei.
Zwar ist der Wechsel ein reiner Verwaltungsakt, der lediglich notariell beurkundet wird, allerdings stecken die Tücken im Detail. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine reine Geldforderung. Wenn es bei der Übertragung um andere Vermögenswerte geht, etwa um Betriebsvermögen, Firmengrundstücke, Mietshäuser oder Aktienvermögen kann der Schuss nach hinten losgehen: „Das Finanzamt wertet die Übertragung als Verkaufsgeschäft und schlägt kräftig mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer zu.“ Wer sich informiere, könne aber auch diese Steuerfallen bei der Güterstandsschaukel umgehen.
Übrigens: Die Güterstandsschaukel können Ehepaare auch nutzen, wenn sie ihrem Nachwuchs etwas im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen möchten. Wird die Zugewinngemeinschaft für einen Tag beendet, um im Anschluss Vermögen auf die Kinder zu übertragen, können die Nachkommen Steuervergünstigungen von beiden Elternteilen in Anspruch nehmen. „In diesem Fall erhalten Kinder die Schenkung von Vater und Mutter und somit zweifach den Freibetrag von 205.000 Euro“, sagt Schäfer.
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