Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer: Gesetzgeber muss beliebtes Steuerschlupfloch schließenKategorie: News Artikel veröffentlicht von: Alexander Hauk
Von Alexander Hauk
Bad Aibling. Die derzeitige Besteuerung von Erbschaften ist verfassungswidrig und muss bis Ende 2008 geändert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden. Es kritisierte die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten, wie Bargeld, Betriebsvermögen, Immobilien oder Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. „Millionen von Bürgern in Deutschland sind von der geplanten Gesetzesänderung betroffen", sagt Manfred Meixner, Finanzexperte bei der Steuerkanzlei Haubner, Schäfer und Partner im bayerischen Bad Aibling. „Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber nicht bis Ende 2008 mit der Gesetzesänderung wartet." Die Länder wollen in den kommenden sechs Monaten einen Gesetzesentwurf vorlegen. Davon betroffen sein werden auch die so genannten Familienpools. Wer die bisherigen steuerlichen Vorteile noch nutzen möchte, sollte sich laut Meixner deshalb rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen.
Der Tod gilt in unserer Gesellschaft als Tabuthema. Nur wenige Menschen setzen sich deshalb schon früh mit der Frage auseinander, was mit ihrem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. „Auch die Übertragung des eigenen Vermögens zu Lebzeiten auf die nächste Generation fällt vielen deshalb schwer", so Meixner. Zahlreiche Fragen tauchen auf: Wie viel Vermögen soll zurückbehalten werden, um den Lebensabend zu sichern? Wie soll das Vermögen gerecht aufgeteilt werden? Was, wenn der Schenker im Alter verarmt? Was, wenn ein Sohn drogenabhängig wird und das ihm vorzeitig überlassene Vermögen für die Sucht aufbraucht? „Hier bietet sich zur Absicherung die Gründung einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, eines so genannten Familienpools an", sagt Meixner.
Dabei gründen die Eltern eine Gesellschaft, in der sie das Familienvermögen einbringen und in der Regel die Kinder und Enkelkinder mit Prozentsätzen beteiligen. Ein gewichtiger Grund, der für die Gründung eines Familienpools spricht, ist die Verwaltung des eigenen Vermögens. „Bei der Gründung können Eltern neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten auch Rücktrittsrechte zu ihren Gunsten für Katastrophenfälle festlegen", berichtet Meixner. Daneben kann sich der Schenker die Stimmenmehrheit vorbehalten und ist damit als geschäftsführender Gesellschafter in der Lage, Immobilien der Gesellschaft nach Gutdünken zu verwalten, zu verkaufen oder Ersatzobjekte anzuschaffen. „Dabei spielt der Kapitalanteil des Schenker an der Gesellschaft keine Rolle", so der Finanzexperte.
Selbst wenn die Kinder bereits über die Mehrheit des Kapitals verfügen, hat der Schenker volle Handlungsfreiheit. Bei Immobilien können sich laut Meixner Schenker im Vorfeld verschiedene Sicherungen festlegen: „So können sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einräumen oder das Recht auf die Mieteinnahmen festschreiben". Sie können sich gegen zahlreiche Ereignisse absichern und sogar die Übertragung rückgängig machen: „Das kann zum Beispiel bei grobem Undank des Beschenkten sein oder wenn ein Erwerber die vereinbarten Auflagen nicht vollzieht oder der Erwerber vor dem Übergeber stirbt", erklärt Meixner.
Vermögen wird Stück für Stück weiter gegeben
Nach Angaben des Finanzexperten lohnt sich die Gründung eines Familienpools ab einem Immobilienvermögen im Wert von zwei bis drei Millionen Euro. „Ein Familienpool ist immer dann sinnvoll, wenn es mehrere Nachkommen und viel nicht teilbares Vermögen, also Immobilien gibt." Auch aus steuerlichen Gründen ist ein Familienpool von Vorteil, denn dadurch lässt sich Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen. „Pro Kind gibt es einen Freibetrag von derzeit 205.000 Euro, der sich alle zehn Jahre erneuert", so Meixner. Das gelte pro Person: „Schenken Vater und Mutter, können sie zusammen an jedes Kind bis zu 410.000 Euro steuerfrei übertragen", erklärt der Finanzexperte. Die Kinder erwerben so Stück für Stück das Vermögen und profitieren vom schenkungsteuerlichen Freibetrag – unter Umständen sogar mehrmals. „Wer frühzeitig Vermögen überträgt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen", so Meixner. Dabei richtet sich der Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad zum Schenker oder Erblasser. Ehegatten haben mit 307.000 Euro den höchsten Freibetrag, Enkel immerhin noch 51.200 Euro. „Die Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder zu Lebzeiten erhöht die steuerfreien Zinseinnahmen der Familie beträchtlich." Dem Nachwuchs steht neben einem Sparerfreibetrag auch der steuerliche Grundfreibetrag zu. „Wenn ein Kind nichts verdient, kann es dadurch rund 9000 Euro Zinsen pro Jahr steuerfrei kassieren", so der Finanzexperte.
Familienpool auch für Familienfrieden gut
Die meisten Klienten, denen die Steuerkanzlei Haubner, Schäfer und Partner bei der Gründung eines Familienpools hilft, wollen vor allem, dass das Vermögen erhalten bleibt. Nach Angaben von Meixner führen Schenkungen und Erbschaften gewöhnlich zu einer Zersplitterung des Vermögens. „Bei der Gründung eines Familienpools wird durch geeignete Regelungen im Gesellschaftsvertrag sichergestellt, dass das Vermögen nicht auf Druck eines einzelnen, wie bei einer Erbengemeinschaft verkauft werden muss", so der Diplomkaufmann. Ein Familienpool diene also durchaus auch dem Familienfrieden. Keiner der Gesellschafter könne eine Teilungsversteigerung erzwingen, die Vermögensgegenstände bleiben Vermögen der Gesellschaft. Beim Tod der Eltern erhalten die verbleibenden Gesellschafter den restlichen Gesellschaftsanteil.
Sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist, kann ein Gesellschafter des Familienpools lediglich die Gesellschaft kündigen und erhält dann eine Abfindung, die in der Regel aber weit unter dem Wert seines Anteils liegt. „Dadurch wird jeder Gesellschafter zu wirtschaftlichem Handeln gezwungen und das Gesellschaftsvermögen kann nicht zerschlagen werden", sagt Meixner.
Wer sein Vermögen in einen Familienpool einbringen möchte, sollte nicht zu lange zögern. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht für Steuern und Zölle, geht in einem Vorlagenbeschluss an das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass große Teile des Erbschaftsteuergesetzes und Schenkungsgesetzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. „Für den Bundesfinanzhof ist nicht nachvollziehbar, dass Bargeld und Grundbesitz in ihrem Wert unterschiedlich behandelt werden", so Meixner. Im Moment würden Grundstücke mit 50 bis 60 Prozent bewertet. Der im Steuerrecht geltende Gleichheitssatz verlange aber, dass Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.
Noch ist das Verschenken von Immobilien und Grund und Boden attraktiv. Im Vergleich zu Bargeld oder Wertpapieren werden sie steuerlich deutlich bevorzugt. Wie lange diese Bevorzugung aber noch anhält, ist fraglich. Wer jetzt einen Familienpool gründet, kann die steuerlichen Vorteile noch voll ausschöpfen. Entscheidend ist, dass rechtzeitig Übergabe- und Versorgungsverträge ausgearbeitet werden. Meixner empfiehlt eine individuelle Beratung durch Experten im Gesellschafts- und Steuerrecht. Etwa zwei bis drei Wochen dauere die Ausarbeitung der Verträge und koste zwischen einem halben und drei Prozent des künftigen Gesellschaftsvermögens. „Die intensive Zusammenarbeit von Steuerberater und Notar hat sich bewährt", so der Experte der Steuerkanzlei Haubner, Schäfer und Partner.
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