Wilhelmshaven - Das Alter, die Liebe und der Wille spielten einst bei Hochzeiten keine Rolle. Die adligen, bürgerlichen und bäuerlichen Kinder mussten sich den Wünschen ihrer Eltern bei der Wahl ihrer Ehepartners bedingungslos beugen. Frauen befanden sich oft nach der Trauung völlig in der Gewalt ihrer Männer, die über sie, ihr Vermögen und ihre Kinder nach Lust und Laune verfügten. Über diese aus heutiger Sicht haarsträubenden Verhältnisse berichtet die aus Wilhelmshaven stammende und heute in Australien lebende Historikerin Maike Vogt-Lüerssen in ihrem Buch „Der Alltag im Mittelalter" (Verlag Ernst Probst, ISBN 3-935718-27-6).
Romantische Liebe betrachtete man in jenem Zeitalter von etwa 500 bis 1500 gerne als Leidenschaft, deren Flammen so schnell wie ein Strohfeuer erloschen. Diese Form von Liebe schien nicht dazu geeignet, der Ehe Dauerhaftigkeit zu verleihen. Das vermochte angeblich nur die eheliche Liebe, die sich nicht ihres Verstandes berauben ließ. „Wilde Ehen" waren verboten und machten eine Frau ehrlos.
Der Altersunterschied zwischen Heiratkandidaten konnte im Mittelalter sehr groß sein: Mathilde, eine Schwester von Richard Löwenherz, wurde 1165 im Alter von neun Jahren mit dem 36-jährigen Heinrich dem Löwen verlobt. Drei Jahre später fand die Hochzeit statt. König Ottokar II. von Böhmen musste 1252 als knapp 20-jähriger aus politischen Gründen die fast 50-jährige Margarete von Österreich heiraten. Die Ehe blieb kinderlos, und Ottokar ließ sich, nachdem ihm Österreich, das Erbland seiner Frau zugefallen war, wieder scheiden.
Maria, die Lieblingsschwester des Kaisers Karl V. wurde bereits im Alter von einem Jahr mit einem Ungeborenen verlobt. Dies geschah in der Hoffnung, dass ihre schwangere, zukünftige Schwiegermutter, Anna von Böhmen und Ungarn, 1505 einen Jungen gebäre. So kam es auch: 1515 vermählte man die zehnjährige Maria mit ihrem neunjährigen Verlobten Ludwig II.
Oft lernten sich die zukünftigen Eheleute erst bei ihrer Verlobung oder Hochzeit kennen, was nicht immer gut ausging: Als der junge Graf Balduin II. von Hennegau seine hässliche Braut erstmals zu sehen bekam, floh er und heiratete eine andere. Wegen dieses Verlobungsbruches musste er dem Onkel seiner früheren Braut die Festung Douai überlassen.
Bei Trauungen begab sich die Braut von der so genannten Muntgewalt ihres Vaters in die ihres Gatten. Ein Fußtritt des Bräutigams galt als rechtsförmige Handlung, der verdeutlichte, in wessen Gewalt sich die Frischvermählte nun befand. Nach dem Hochzeitsmahl vollzog der Ehemann vor glaubwürdigen Zeugen den Geschlechtsakt.
Sogar Geschlechtsverkehr, der wegen Zeugung von Nachkommen stattfand, wurde im 12. und 13. Jahrhundert aus kirchlicher Sicht als „leichte Sünde" betrachtet. Geschah die Vereinigung nur aus reiner Lust, war es eine schwere Sünde. Andererseits musste eine Frau ihrem Mann stets zur Verfügung stehen, weil er sonst eine andere aufsuchen und somit eine schwere Sünde begehen würde. Pflicht zum Beischlaf bestand für eine Gattin sogar, wenn der Mann an der Pest erkrankt war.
Während man von der Ehefrau absolute Treue verlangte, wurde sie mitunter von ihrem Gatten schon in der ersten Nacht betrogen. So verbrachte Kaiser Friedrich II. seine Hochzeitsnacht nicht mit seiner Gemahlin Jolanthe von Jerusalem, sondern mit deren Zofe. Untreue Ehefrauen dagegen mussten um Leib und Leben fürchten. Liebhaber kamen manchmal lebendig, aber ohne Geschlechtsteile, davon.
Auch Witwen durften nicht selbst über ihr weiteres Leben bestimmen. Sie gelangten wieder in die Muntgewalt ihres Vaters, Bruders oder Sohnes und wurden erneut auf dem Heiratsmarkt angeboten.
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