Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten des Strafverteidigers gegenüber der StaatskasseKategorie: Business & Wirtschaft Artikel veröffentlicht von: Werner Siebers
Immer wieder kommt es für Strafverteidiger nach Beendigung des eigentlichen Strafverfahrens zu unerquicklichen Auseiandersetzungen mit Rechtspflegern und Bezirksrevisoren über die Frage, welche Kopiekosten erstattungsfähig sind. Bei manchen Gerichten entsteht der Eindruck, dass beim Nachzählen der Kopien nicht darüber nachgedacht wird, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Akteneinsicht noch gar nicht wissen kann, was später wichtig ist oder nicht, dass ihm die Akten fast immer für unangemessen kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden und dass es auch dem Gericht süäter Zeit kostet, wenn wiederholt um Akteneinsicht gebeten werden muss, weil doch noch das ein oder andere Blatt kopiert werden muss.
Zu den erstattungsfähigen Fotokopien aus einer Akte gehören deshalb auch eigene Schriftsätze des Verteidigers, eigene Akteneinsichtsgesuche und entsprechende Verfügungen des Gerichts, weil dadurch nicht nur Zeitverzögerungen durch Suchen vorgehaltener TextsteIlen vermieden werden können, sondern auch Eingangsstempel, Anmerkungen oder Verfügungsdaten von Interesse sein können (LG Traunstein, Beschl. vom 15.04.1992 - 6 Qs 65/92, StV 93, 140)
Zur sachgerechten Verteidigung muss der Rechtsanwalt auch die Möglichkeit haben, z. B. Zustellungen, handschriftlich angebrachte Verfügungen und andere Formalia mitkopieren zu können, da es bei dem stark formalisierten Strafprozeß auch im Einzelfall auf solche Dinge ankommen kann, ohne dass dies zum Zeitpunkt des Kopierens bereits übersehbar ist (LG Braunschweig, Beschl. vorn 28.07.1993, 34 Os 16/93).
In einem Strafverfahren von jedenfalls durchschnittlichem Umfang kann sich ein Verteidiger eine weitgehend vollständige Kopie der Strafakte fertigen. Seine diesbezüglichen Auslagen sind erstattungsfähig, weil ein vollständiger Aktenauszug des Verteidigers die Durchführung der Hauptverhandlung erleichtert, da, wie bereits angeführt, u.a. Zeitverzögerungen durch Suchen vorgehaltener Textstellen vermieden werden (LG Traunstein, JurBüro 1992, 603).
Wie die negative Formulierung des § 46 RVG zum Ausdruck bringt, sind alle Angaben des beigeordneten Anwalts für die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten als notwendig und erforderlich zu erachten. Die Darlegungslast, dass Auslagen im konkreten Fall nicht zur sachgerechten Interessenwahrnehmung erforderlich waren, liegt bei der Staatskasse. Es müssen gewichtige, auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verteidiger unnötige Auslagen verursacht hat, bevor von ihm die Darlegung der Notwendigkeit gefordert werden kann, weil insoweit der unabhängigen Stellung des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen ist (AG Bielefeld, Beschluß vom 30.03.1992 -B 1/90;10 Cs 41 JS 402/88, StV 93, 141).
Der Rechtsanwalt hat die Verteidigung zu führen, nicht der Rechtspfleger oder das Gericht, die nach Abschluss des Strafverfahrens über die Schreibauslagen zu entscheiden haben. Deshalb ist von der Auffassung des Rechtsanwalts auszugehen, was er für die Strafverteidigung benötigt. Ebenso ist auf den Zeitpunkt der Herstellung der Abschriften abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Erstattung (Madert, Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 1997, Rdn.: 198 mit Hinweis auf H. Schmidt JurBüro 63, 180; Gerold/Schmid/von Eicken § 27 Rdn.: 19; Düsseldorf AnwBI. 70, 269; Hamm AnwBI. 78, 320 = JurBüro 78, 705; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Auflage 2004, VV 7000 Rdn.: 25 ff.)).
Die Schreibauslagen des Verteidigers für tatsächlich gefertigte Ablichtungen sind dann zu vergüten, wenn ein gewissenhafter Rechtsanwalt sie aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Herstellung als für die Verteidigung möglicherweise notwendig ansehen konnte. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, im Zweifel ist zugunsten des Informationsbedürfnisses des Verteidigers zu entscheiden, (Madert a.a.O.; Karlsruhe NJW 1972, 1480; Stuttgart AnwBI. 71, 150), folglich gehen selbige Zweifel zu Lasten der Staatskasse (Bamberg, StV 1987, 415). I
Grundsätzlich darf dann ein vollständiger Aktenauszug gefertigt werden, wenn die Akten dem Rechtsanwalt unverhältnismäßig kurz, also z.B. nur für drei Tage zur Verfügung gestellt werden, denn niemand kann von einem Strafverteidiger verlangen, dass er gerade in diesen drei Tagen Auswärtstermine verschiebt oder Mandanten absagt, nur um innerhalb dieser drei Tage die Akte durchzusehen, die Kopien zu verfügen, sie fertigen zu lassen und die Akte der Behörde oder dem Gericht zurückzusenden.
Immer dann, wenn ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft eine Akte für nur drei Tage oder kürzer zur Verfügung stellt, wird damit gleichzeitig die Genehmigung erteilt, dass ein vollständiger Aktenauszug gefertigt wird, der bei Kostentragungspflicht der Staatskasse von dieser auch voll übernommen wird. Denn jeder Staatsanwalt und Richter weiß genau, dass jedenfalls Strafverteidiger zum Teil mehrere Tage in der Woche außerhalb des Büros unterwegs sind, so dass das Lesen oder auch nur Überfliegen der Akten innerhalb einer Frist von drei Tagen oder weniger selten möglich ist.
Letztlich wird in der Regel auch ein vollständiger Aktenauszug für den Angeklagten erstattungsfähig sein, denn gerade der Angeklagte muss sich mit "seiner" Akte intensiv auseinandersetzen können und in der Hauptverhandlung kann nicht von ihm verlangt werden, seinem Verteidiger quasi dauernd über die Schulter schauen zu müssen.
Veröffentlicht von: Werner Siebers Web: http://www.strafjurist.de Kontakt: e-mail
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. |
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