Die so genannte GefährdungshaftungKategorie: Sicherheit Artikel veröffentlicht von: Elke Lohre
Es ist aus der Sichtweise eines Tierhalters wohl in der Tat keine schöne Aussicht, bei möglichen, durch das eigene Haustier verursachten Schäden mit dem Privatvermögen haften zu müssen. Diese Vorgehensweise ist aber gängige Praxis, weshalb es nahezu ein absolutes „Muss" ist, eine Hundehaftpflichtversicherung, bzw. eine Pferdehaftpflicht Versicherung für sein Tier abzuschließen.
Jede Person, die sich ein Haustier zulegen möchte, bzw. bereits im Besitz eines Hundes oder eines Pferdes usw. ist, geht - laut Gesetzgeber - von vornherein davon aus, dass das Tier an sich bereits ein „Gefahrenpotential" darstellt. Diese Tatsache wird mit der so genannten Gefährdungshaftung umschrieben. Gemeint ist damit schlicht und einfach, dass der Tierhalter im Falle eines Unfalles, bzw. eines sonstigen Schadensfalles auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn er nicht einmal in der Nähe des entsprechenden Ereignisses war. Wenn man bedenkt, dass allein Sachschäden bereits ein großes Loch in die „Haushaltskasse" reißen könnten, so sollte auch in Erwägung gezogen werden, wie drastisch sich die finanzielle Situation für eine Person (sprich: den Tierhalter) ändern könnte, wenn bei einem Unfall gar Menschen in Mitleidenschaft gezogen würden und kein (ausreichender) Versicherungsschutz durch eine Pferde- oder Hundehaftpflichtversicherung besteht….
Letztere übernehmen hingegen in der Regel die anfallenden Behandlungskosten, Verdienstausfälle, Schmerzensgelder usw. Ist jedoch der Verletzte, bzw. der Geschädigte am eigentlichen Unfallhergang nicht ganz unbeteiligt, so liegt quasi ein Eigenverschulden vor und dementsprechend ändert sich schließlich auch der Sachverhalt. In einer solchen Situation wird genau geprüft, ob und inwieweit sich die eventuellen Schadensersatzansprüche überhaupt geltend machen lassen können. Vielfach kann so eine Kostenübernahme seitens der Versicherung des Tierhalters oftmals gänzlich ausgeschlossen werden.
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