Bundesgerichtshof: Kleintierhaltung stets zulässigKategorie: Wissenschaft Artikel veröffentlicht von: Georg Willi
Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über ein formularmäßiges Verbot der Kleintierhaltung in einem Mietvertrag zu entscheiden. Der streitige Passus lautete sinngemäß:
„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... bedarf der Zustimmung des Vermieters."
Der BGH sah hierin eine rechtswidrige Benachteiligung des Mieters in dessen Mieterrechten. Dies ergebe sich – so der BGH in seinem Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) - daraus, dass eine Ausnahme von der erforderlichen Zustimmung des Vermieters zur Haustierhaltung nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere – ebenso kleine und damit vergleichbare – Haustiere.
Deren Haltung gehört vielmehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, da von diesen Kleintieren in der Regel weder Störungen für die Mitbewohner noch eine Beeinträchtigung für die Mietsache ausgehen. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.
Bei der oben genannten Klausel besteht die Gefahr, dass der Mieter unter Hinweis auf deren Wortlaut von der Durchsetzung seiner Mieterrechte abgehalten wird. Eben deshalb sieht der BGH in dieser Klauselgestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und hat diese Mietvertragsklausel für rechtsunwirksam erachtet.
Für professionellen Rechtsrat im Ihrer Mietstreitigkeit steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.
Andreas Doblinger
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Link zum Artikel: http://www.kanzleiwilli.de/Kanzlei/Kanzleiwilli/Mietrecht_Kleintierhaltung/
Veröffentlicht von: Georg Willi Web: http://www.kanzleiwilli.de Kontakt: e-mail
| Über den Autor: |
| Rechtsanwaltskanzlei Willi & Janocha GbR
Die Fachanwaltskanzlei in Augsburg, Donauwörth und Höchstädt (Dillingen)
Seit über 20 Jahren vertreten wir kontinuierlich, neben mehreren großen Industriebetrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern, insbesondere mittelständische Unternehmen, Personen des öffentlichen Rechts, Freiberufler, Handwerker und Privatpersonen. |
Dieser Artikel darf von Dritten für die Inhalte von Newslettern oder Websitecontent verwendet werden. Voraussetzung für eine Veröffentlichung durch Dritte ist, die jeweilige Autoreninfo aus 'Über den Autor', unter jedem Artikel vorhanden, unverändert mit zu veröffentlichen. Ein Verstoß gegen diese Regel, verstößt gegen die Copyright-Bestimmung. Es wäre ebenfalls von Vorteil den Verfasser des Artikels per e-Mail zu informieren, wo sein Artikel veröffentlicht wurde.
| Weitere Artikel von Georg Willi: |
|
|
|
|