BGH kippt Endrenovierungsklausel zugunsten der MieterKategorie: Business & Wirtschaft Artikel veröffentlicht von: Georg Willi
Kürzlich traf der BGH eine grundsätzliche Entscheidung zur Wirksamkeit von Klauseln zur Endrenovierung bei Auszug des Mieters. Dieses Urteil war Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den Medien. Worum ging es?
Im vorliegenden Fall stand im Mietvertrag nichts zu laufenden Schönheitsreparaturen. In einer Anlage war lediglich vereinbar, dass die Mietsache im einwandfreien Zustand an die Mieter übergeben worden war und die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert zurückzugeben sei. Insoweit war den Mietern auferlegt worden, den Teppichboden zu reinigen, die Wände mit Raufaser zu tapezieren sowie weiß zu streichen, Heizkörper, Fensterrahmen und Türzargen weiß zu lackieren.
Der Mieter sah diese Klausel als unwirksam an. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, während der BGH dem Mieter nun recht gab (Az.: VIII ZR 316/06).
Die Klausel sei – so der BGH – unwirksam und der Mieter nicht zur Vornahme der Endrenovierung verpflichtet. Denn die Klausel lasse nicht erkennen, dass der Mieter zu (End-)renovierung nur insoweit verpflichtet sei, als die der Zustand der Wohnung bei Auszug erfordere. Sofern die Wohnung in gutem Zustand sei, der Mieter nur kurz dort gewohnt habe oder der Mieter kurz vor Auszug noch Arbeiten vorgenommen habe, bliebe all dies nach dem Wortlaut der Klausel ohne Berücksichtigung. Die Klausel führe damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und sei unwirksam.
Der Mieter schuldet dann keine Renovierung bei Auszug.
Für professionellen Rechtsrat im Ihrer Mietstreitigkeit steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.
Andreas Doblinger
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Veröffentlicht von: Georg Willi Web: http://www.kanzleiwilli.de Kontakt: e-mail
| Über den Autor: |
| Rechtsanwaltskanzlei Willi & Janocha GbR
Die Fachanwaltskanzlei in Augsburg, Donauwörth und Höchstädt (Dillingen)
Seit über 20 Jahren vertreten wir kontinuierlich, neben mehreren großen Industriebetrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern, insbesondere mittelständische Unternehmen, Personen des öffentlichen Rechts, Freiberufler, Handwerker und Privatpersonen. |
Dieser Artikel darf von Dritten für die Inhalte von Newslettern oder Websitecontent verwendet werden. Voraussetzung für eine Veröffentlichung durch Dritte ist, die jeweilige Autoreninfo aus 'Über den Autor', unter jedem Artikel vorhanden, unverändert mit zu veröffentlichen. Ein Verstoß gegen diese Regel, verstößt gegen die Copyright-Bestimmung. Es wäre ebenfalls von Vorteil den Verfasser des Artikels per e-Mail zu informieren, wo sein Artikel veröffentlicht wurde.
| Weitere Artikel von Georg Willi: |
|
|
|
|